Die Beauftragung zur Erstellung eines Sachverständigen-Gutachtens kann durch Privatpersonen, Firmen, Kommunen oder Behörden von Bundesländern erfolgen, aber auch durch Staatsanwaltschaften oder Richter.
Ein Gutachten besteht im Wesentlichen aus dem Befund und dem eigentlichen Gutachten. Beim Befund wird der tatsächliche Zustand des Spielgerätes und des Bodens – beide stehen im Kontext zueinander – festgestellt und protokolliert, die Anlage vermessen, aufgenommen und dokumentiert. Im Gutachten werden die Schlussfolgerungen für die Anlage insbesondere hinsichtlich möglicher Gefahrenquellen sowie der Bespielbarkeit und Sicherheit gezogen und in einer Gesamtexpertise übersichtlich dargestellt.
Ziel eines Gutachtens ist einerseits die Erfassung und Dokumentation des aktuellen Zustandes eines Spielplatzes, zum Beispiel für die bei öffentlich zugänglichen Plätzen gesetzlich vorgeschriebene jährliche Hauptinspektion, anderseits die Feststellung und Protokollierung von Schäden und Gebrechen, die zu Verletzungen von Benutzern führen können.
Bei Körperverletzung eines Kindes kommt es häufig zu einem Gerichtsverfahren, welches die Schuldfrage zu klären hat. In diesem Fall wird durch die zuständige Richterin bzw. den zuständigen Richter eine Sachverständige oder ein Sachverständiger bestimmt und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Meine Aufgabe als Gerichtsgutachter besteht nun darin, durch meine Erkenntnisse und Ausführungen das Gericht bei der Entscheidung über die Schuldfrage nachhaltig zu unterstützen. Die Ergebnisse meiner Arbeit als beeideter und zertifizierter Gutachter haben vor Gericht deshalb hohe Relevanz, weil Richterinnen und Richter meist nicht über das in den zahlreichen Fachgebieten notwendige Expertenwissen verfügen und sich somit bei Entscheidungen auf den Inhalt eines Gutachtens stützen müssen. Auch im Hinblick auf die Haftung ist es äußerst wichtig, dass meine Ausführungen als Sachverständiger exakt und korrekt sind, da ein Sachverständigen-Gutachten vor Gericht als Beweismittel gilt.
Die Grundlage der Überprüfung eines Spielplatzes bilden die ÖNORM 1176 1 - 11 und 1177, zusätzlich werden folgende NORMEN herangezogen: EN 14960, EN 335, EN 350, EN 351, EN 636, EN 1991 und EN 13411.